Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 2 Vereinszweck

§ 3 Mitglieder

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6 Mitgliedsbeiträge

§ 7 Organe des Vereins

§ 8 Vorstand

§ 9 Zuständigkeiten des Vorstandes

§ 10 Sitzung des Vorstandes

§ 11 Kassenführung

§ 12 Mitgliederversammlung

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 14 Ehrungen

§ 15 Auflösung des Vereins

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “Freiwillige Feuerwehr Rückersdorf”.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Rückersdorf.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg einzutragen. Der Name erhält dann den Zusatz e.V.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Rückersdorf, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der § 51 bis 68 der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.


§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können sein:

1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)

2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)

3. fördernde Mitglieder

4. Ehrenmitglieder

(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die nach 25 Jahren aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden.

(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand. Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden:

1. aktive oder ehemals aktive Feuerwehrdienstleistende, die sich besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben.

2. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen, ohne aktiven Feuerwehrdienst geleistet zu haben, besondere Verdienste erworben und zur Förderung des Feuerschutzes wesentlich beigetragen haben.

Die Ehrenmitgliedschaft schließt die Teilnahme am aktiven Feuerwehrdienst nicht aus.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

1. mit dem Tod des Mitglieds,

2. durch Austritt,

3. durch Streichung von der Mitgliederliste,

4. durch Ausschluss.

(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vortandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.

Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

(5) Ein Ausschluss aus dem aktiven Dienst durch den Kommandanten kann auch den Ausschluss aus dem Verein nach sich ziehen. Hierüber entscheidet der Vorstand.

(6) Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren Antrag auf Wiederaufnahme in den Verein stellen. Die Wiederaufnahme ist nur möglich, wenn sie der Vorstand einstimmig beschließt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus folgenden volljährigen Vereinsmitgliedern:

1. dem Vorsitzenden

2. dem Kommandanten, der zugleich stellvertretender Vorsitzender ist.

Sie vertreten den Verein jeweils allein gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB sowie

1. dem Schriftführer

2. dem Kassenwart

3. dem stellvertretenden Kommandanten

4. dem Jugendwart

5. drei Vertrauensleuten.

Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB). Er nimmt lediglich die Funktionen wahr, die ihm nach der Satzung innerhalb des Vereins übertragen sind.

(2) Die unter Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Wahlberechtigt sind auch die Feuerwehranwärter ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

(4) Die drei Vertrauensleute werden von den aktiven und passiven Mitgliedern, sowie den Feuerwehranwärtern ab vollendetem 16. Lebensjahr, auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder dürfen an dieser Wahl weder teilnehmen, noch gewählt werden. Die Vertrauensleute sollen mindestens fünf Jahre aktiven Feuerwehrdienst geleistet haben. Aufgabe der Vertrauensleute ist es, die Belange der aktiven und passiven Mitglieder zu vertreten.

(5) Kommandant, stv. Kommandant und der Jugendwart werden nicht durch die Versammlung gewählt und sind geborene Mitglieder des Vorstandes.

(6) An den Sitzungen des Vorstands können auch der (die) Ehrenvorsitzende(n) / Ehrenkommandant(en) teilnehmen. Außerdem können auf Einladung durch den Vorstand auch andere Personen (z.B. Führungsdienstgrade, Sachberater u.a.) teilnehmen. Diese haben jedoch kein Stimmrecht.

§ 9 Zuständigkeiten des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen (§ 7) vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,

2. Einberufung der Mitgliederversammlung,

3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

4. Verwaltung des Vereinsvermögens,

5. Erstellung des Jahres- und des Kassenberichts,

6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,

7. Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 10 Sitzung des Vorstands

(1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig in geeigneter Weise einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. Die Teilnahme an den Sitzungen des Vorstands ist Pflicht. Die Mitglieder des Vorstands unterliegen der Schweigepflicht.

(2) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11 Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,

2. Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge,

3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,

4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Bekanntgabe in der Pegnitz Zeitung einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens 15 Vereinsmitglieder erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 14 Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, können

1. Ehrendiplome,

2. Ehrennadeln (Feuerwehr-Zivilabzeichen in Silber oder Gold),

3. die Ehrenmitgliedschaft der Vereins

 verliehen werden.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit Genehmigung durch die ordentliche Mitgliederversammlung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die „Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Rückersdorf“ vom 23. Januar 1981 außer Kraft.


Genehmigungsvermerk

Vorstehende Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Rückersdorf wurde durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 23.01.1987 genehmigt.

Rückersdorf, den 02. April 1987

gez.
Herbert Bäumler
Vorsitzender

§ 8 (Vorstand) der vorstehenden Satzung wurde durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 23.01.1998 geändert. Die Satzungsänderung wurde genehmigt.

Rückersdorf, den 19. März 1998

gez.
Erich Lindner
Vorsitzender

§ 9 (Zuständigkeit des Vorstands) und § 13 Absatz 2 (Beschlussfassung der Mitgliederversammlung) der vorstehenden Satzung wurde durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 25.01.2002 geändert. Die Satzungsänderung wurde genehmigt.

Rückersdorf, den 25. Januar 2002

gez.
Peter Luber
Vorsitzender

Die Satzung wurde durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 25.01.2013 neu gefasst.

Rückersdorf, den 25. Januar 2013

gez.
Frank Richartz
Vorsitzender